Die Entscheidung, die den Verlauf von Scheidungsverfahren verändern wird

In Bezug auf die langwierigen Scheidungsverfahren wurde eine wichtige Entscheidung getroffen.
Das Verfassungsgericht entschied, dass langwierige Scheidungsverfahren zu einer Verletzung der Rechte führen.
Antragsteller N.Ç. und andere Antragsteller, die sich an den Obersten Gerichtshof wandten, behaupteten, dass ihnen aufgrund der langwierigen Verfahren in ihren Scheidungsverfahren das Recht auf eine erneute Heirat und Familiengründung vorenthalten worden sei.
Das Verfassungsgericht hat die Akten von N.Ç. und den anderen Antragstellern zusammengefasst und seine Entscheidung getroffen.
In der einstimmigen Entscheidung vom 14. Mai 2025 wurde festgestellt, dass die Verfahren in den Scheidungsfällen, in denen die anderen Antragsteller Parteien waren, mit Ausnahme des Antrags, in dem N.Ç. Partei war, abgeschlossen wurden und dass alle strittigen Fälle in einem Zeitraum von etwa 5 bis 10 Jahren abgeschlossen wurden.
Es wurde festgestellt, dass der Fall, an dem N.Ç. beteiligt ist, am 9. November 2016 eingereicht wurde und noch immer anhängig ist.
In seiner Entscheidung wies das Verfassungsgericht darauf hin, dass das Recht auf Eheschließung ausdrücklich in Artikel 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention geregelt und in den Artikeln 20 und 41 der Verfassung garantiert sei.
„NICHT INNERHALB EINER ANGEMESSENEN ZEIT ABGESCHLOSSEN“
Die Entscheidung enthielt die folgenden Aussagen:
„Bei einer Gesamtbetrachtung der Verfahren kann nicht behauptet werden, dass die Antragsteller ihren Verpflichtungen zur Nachverfolgung und Sorgfalt während des Verfahren nicht nachgekommen wären.
Da zudem nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführer an der Verlängerung des Verfahrens beteiligt waren, kann der Schluss gezogen werden, dass ihre Sorgfaltspflicht unter den gegebenen Umständen nicht in einer Weise erfüllt wurde, die das Recht auf Eheschließung nicht beeinträchtigt hätte, und dass das Verfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wurde.
Daher wird davon ausgegangen, dass der Staat seiner Verpflichtung, Scheidungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen, nicht nachgekommen ist und dem Antragsteller dadurch eine Belastung auferlegt hat, die sein Recht auf Eheschließung hinsichtlich seiner Fähigkeit, sein Privat- und Familienleben zu organisieren und im Zusammenhang mit der Familiengründung Entscheidungen über sein Privatleben zu treffen, beeinträchtigt.“
„RECHT AUF EHE VERLETZT“
Aus den oben genannten Gründen entschied das Verfassungsgericht, dass das in den Artikeln 20 und 41 der Verfassung garantierte Recht der Antragsteller auf Eheschließung verletzt worden sei.
Der Oberste Gerichtshof entschied außerdem, den Beschwerdeführern immateriellen Schadenersatz für ihren immateriellen Schaden zu zahlen, der nicht durch die Feststellung ausgeglichen werden könne, dass ihr Recht auf Eheschließung verletzt worden sei.
Die Anträge einiger Antragsteller auf finanzielle Entschädigung wurden abgelehnt.
DHA
Timeturk