Neubeschluss zur Arbeitslosenversicherung: Erhöhung auf 50 Prozent

Der im Amtsblatt veröffentlichte Präsidialerlass zur Erhöhung des Satzes der Einnahmen aus dem Arbeitslosenfonds , die für die im siebten Absatz des 48. Artikels des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Nr. 4447 genannten Zwecke verwendet werden sollen, ist in Kraft getreten.
Dementsprechend wurde der Prozentsatz der im Arbeitslosenversicherungsfonds angesammelten Mittel, der verwendet werden kann, um neue Sithidam zu schaffen, das Arbeitslosigkeitsrisiko durch Verbesserung der Qualifikationen der Mitarbeiter zu verringern, sicherzustellen, dass diejenigen, die aufgrund der technologischen Entwicklung voraussichtlich arbeitslos werden, in andere Bereiche versetzt werden, Maßnahmen zur Beschäftigungssteigerung und zum Schutz zu ergreifen und umzusetzen, Arbeitsvermittlungs- und Beratungsdienste anzubieten, Arbeitsmarktforschung und Planungsstudien durchzuführen und Zahlungen im Zusammenhang mit den finanziellen und sozialen Rechten von Mitarbeitern zu leisten, die in Vertragspersonalpositionen arbeiten, deren Bezahlung aus dem Fonds genehmigt wurde, und von Personal, das gemäß der einschlägigen Gesetzgebung in institutionelle Positionen berufen wurde und weiterhin in der Institution arbeitet, von 30 Prozent auf 50 Prozent erhöht.
ntv