Corona-Maskenpflicht: Amtsrichter Dettmar verliert auch letzte Instanz

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Beschwerde des Weimarer Amtsrichters, Siegfried Dettmar, abgewiesen. Der frühere Amtsrichter war in den Fokus geraten, als er 2021 die Aufhebung der Maskenpflicht an zwei Schulen in Thüringen anordnete. Formal war er dafür nicht zuständig. Mit am Donnerstag veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Richters gegen seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit bleibt Dettmar rechtsgültig verurteilt.
Dettmar hatte im April 2021 in zwei Fällen die Maskenpflicht an Schulen aufgehoben, nachdem Doreen B. aus Weimar geklagt hatte. Sie argumentierte, ihre Kinder im Alter von 8 und 14 Jahren hätten unter Kopfschmerzen, Übelkeit und Schlafstörungen gelitten, die durch das Tragen von Masken verursacht worden seien. Daraufhin verbot Dettmar der staatlichen Pestalozzi-Grundschule und der staatlichen Pestalozzi-Regelschule in Weimar, Masken-, Abstands- und Testpflicht durchzusetzen.
Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Thüringen aufgehoben. Das Gericht begründete seien Entscheidung damit, dass Dettmar für das Verfahren nicht zuständig gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft warf ihm Rechtsbeugung vor, und das Landgericht Erfurt verurteilte ihn zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe. Die Richter warfen ihm vor, das Verfahren gezielt organisiert zu haben, unter anderem, indem er im Vorfeld Gutachter ausgewählt haben soll, die in seinem Sinne entscheiden würden.
Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil im November 2024. Dettmar zog dagegen vor das Bundesverfassungsgericht, das nun auch seine letzte Beschwerde abwies.
Das Bundesverfassungsgericht schreibt in seiner Presseerklärung:
„Nach den fachgerichtlichen Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Beschwerdeführer im April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Der Beschwerdeführer habe zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde, über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das seine Revision verwerfende Urteil des Bundesgerichtshofs. Er rügt einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in der Ausprägung des Willkürverbots, da der Bundesgerichtshof ohne ausreichende Begründung von seinen in ständiger Rechtsprechung etablierten Maßstäben zum Tatbestand der Rechtsbeugung abgewichen sei.
Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer den behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot nicht schlüssig aufgezeigt hat.“
Berliner-zeitung