Eine 180-Grad-Wende im Ruhestand: Wer eine Rente bezieht und heimlich arbeitet, muss möglicherweise alles zurückzahlen, was er angespart hat.

Sobald ein Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht hat, kann er weiterarbeiten. Es ist sogar möglich, in Rente zu gehen und anschließend wieder zu arbeiten. Allerdings ist es in jedem Fall erforderlich, die Sozialversicherung zu informieren und eine der Möglichkeiten zur Vereinbarkeit zu nutzen. Andernfalls wäre dies illegal und könnte schwerwiegende Folgen haben.
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ist diesbezüglich eindeutig und besagt, dass Rentner, die ihre Arbeit wieder aufnehmen, ohne den Arbeitgeber darüber zu informieren, Gefahr laufen , dass ihre Rente ausgesetzt wird und sie zudem zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzahlen müssen.
Wie in Artikel 213 des genannten Gesetzes festgelegt, ist „der Bezug einer Altersrente mit der Erwerbstätigkeit des Rentners unvereinbar , mit Ausnahme der durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Ausnahmen und unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Bedingungen.“
Das heißt, man kann nicht gleichzeitig eine Rente beziehen und arbeiten, da der Zweck der Rente darin besteht, das Erwerbseinkommen zu ersetzen, wenn die Person ihre Arbeit aufgibt. Diese Unvereinbarkeit führt zum Erlöschen des Rentenanspruchs , solange man weiterhin erwerbstätig ist.
Es gibt zwei Modalitäten, die es ermöglichenObwohl Erwerbstätigkeit und Rente grundsätzlich nicht miteinander vereinbar sind, gibt es in der Sozialversicherung zwei Möglichkeiten , beides zu kombinieren. Jede dieser Möglichkeiten stellt eigene Anforderungen: den flexiblen Ruhestand und den aktiven Ruhestand.
Die flexible Rente richtet sich an Rentner, die wieder ins Berufsleben einsteigen möchten . Sie können so ihre Rente beziehen und gleichzeitig einen Teilzeitvertrag abschließen. Die Höhe der Rente wird proportional zur Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden gekürzt . Bei einer Teilzeitrente (50 %) wird die Rente um 50 % gekürzt.
Der aktive Ruhestand hingegen ermöglicht es Arbeitnehmern , den Ruhestand mit einem Teilzeit- oder Vollzeitvertrag zu kombinieren . Voraussetzung hierfür ist, dass Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und Anspruch auf 100 % ihrer Grundrente haben. Arbeitnehmer können zusätzlich zu ihrem Gehalt einen Prozentsatz ihrer Rente erhalten.
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