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Revolutionäres Urteil des EuGH. Gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel sind verboten

Revolutionäres Urteil des EuGH. Gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel sind verboten
  • Der EuGH hat ein Urteil zu pflanzlichen Nahrungsergänzungsmitteln und deren Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben gefällt.
  • Der Fall betrifft ein deutsches Unternehmen, das ein Nahrungsergänzungsmittel mit Pflanzenextrakten zum Verkauf anbietet. In seiner Werbung betont das Unternehmen, dass diese Extrakte unter anderem die Stimmung verbessern
  • Der Gerichtshof stellte fest, dass die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben in der Werbung für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Verordnung von 2006 grundsätzlich verboten ist.
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Wie in der Mitteilung angegeben, „gilt dieses grundsätzliche Verbot, bis die Kommission ihre Prüfung dieser Angaben abgeschlossen und sie in die Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen hat, es sei denn, ihre Verwendung wurde bereits im Rahmen der Übergangsregelung zugelassen.“

Der EuGH weist darauf hin, dass es sich in dem betreffenden Fall um das deutsche Unternehmen Novel Nutriology handelt, das ein Nahrungsergänzungsmittel mit Safran- und Melonensaftextrakten zum Verkauf anbietet und in seiner Werbung angibt, dass diese Extrakte die Stimmung einer Person verbessern oder das Gefühl von Stress und Erschöpfung verringern .

- Der deutsche Handelsverband hat Novel Nutriology in Deutschland verklagt, um dem Unternehmen diese Behauptungen zu untersagen. Der Verband ist der Ansicht, dass sie gegen EU-Recht verstoßen. Der Bundesgerichtshof habe dem Gerichtshof hierzu Fragen vorgelegt, teilte der EuGH in einer Erklärung mit.

Wichtig für diesen Fall war die Feststellung des Gerichtshofs, dass die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben in der Werbung für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Verordnung von 2006 grundsätzlich verboten ist. Die Verwendung solcher Angaben kann jedoch zulässig sein, sofern sie von der Kommission genehmigt und in eine Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen wurden.

Die Kommission hat ihre Prüfung der gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen noch nicht abgeschlossen und diese noch nicht in die Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen.

- Die Prüfungs- und Zulassungspflicht der Kommission soll sicherstellen, dass die gesundheitsbezogene Angabe wissenschaftlich fundiert ist und so den Verbraucher und die menschliche Gesundheit schützt. Daher können gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen derzeit nicht zur Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, erläutert der EuGH.

Darüber hinaus sollte eine Ausnahme für Erklärungen gelten, die der Übergangsregelung der Verordnung von 2006 unterliegen, was hier nach den Angaben des Bundesgerichtshofs jedoch nicht der Fall ist. Es handelte sich um gesundheitsbezogene Angaben zu psychischen Funktionen, die in Deutschland vor Inkrafttreten der Verordnung keiner Bewertung und Zulassung unterlagen.

„Für derartige Angaben hätte vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag auf Zulassung bei der zuständigen nationalen Behörde eingereicht werden müssen, was Novel Nutriology nicht getan hat“, so das Fazit.

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