REPUBLIK TÜRKEI REGIONALGERICHT ISTANBUL 23. STRAFKAMMER

Englisch: Aktenzeichen: 2024/3932 – Strafakte, REGIONALGERICHT ISTANBUL, 23. STRAFABTEILUNG, BEKANNTGABEDOKUMENT NR .: 2024/3932, ENTSCHEIDUNGSNR.: 2024/2865 , ENTSCHEIDUNGSDATUM: 01.11.2024, STRAFBARKEIT: Beleidigung, ZUSAMMENFASSUNG DER ENTSCHEIDUNG: Das örtliche Gericht hat gegen den Angeklagten eine HAGB-Entscheidung wegen Beleidigung gefällt und gegen die entsprechende Entscheidung Berufung eingelegt. Unsere Kammer hat die Akte im Hinblick auf die Berufung geprüft und entschieden, den Antrag auf Berufung zurückzuweisen. Die begründete Entscheidung unserer Kammer konnte dem Angeklagten nicht zugestellt werden, da seine Mernis-Adresse nicht im System gefunden wurde und er über die angegebenen Adressen nicht erreicht werden konnte. Aus diesem Grund wurde beschlossen, die Entscheidung unserer Kammer dem Beklagten HALİT İŞÇİ durch öffentliche Bekanntmachung mitzuteilen.
Gemäß Artikel 29 des Bekanntmachungsgesetzes Nr. 7201 wird die Zusammenfassung des Urteils in einer Zeitung mit einer Auflage von 50.000 Exemplaren oder weniger veröffentlicht.
ES WIRD BEKANNT GEGEBEN, dass die Entscheidung ergangen ist. Es besteht die Möglichkeit der Berufung, entweder durch Einreichung eines Antrags bei unserer Kammer, der innerhalb von 2 Wochen ab dem Datum der Zustellung an die zuständige Strafkammer des Kassationsgerichts weitergeleitet werden soll, oder durch Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Gerichtsschreiber durch Aufnahme ins Protokoll oder durch Einreichung eines Antrags über ein anderes Strafgericht erster Instanz oder die Strafkammer des Landgerichts . 04.07.2025ahaber